Satzung des Depot 15/7 e.V.

Vorbemerkung:

Der Verein Depot 15/7 e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, in Eberbach am Neckar einen Beitrag zur Verbesserung des kulturellen Angebots zu leisten und allen Bürgern ein Miteinander auf interkultureller Ebene zu bieten. Der Verein steht mit seinen Tätigkeiten demnach allen interessierten Bürgern und Organisationen zur Verfügung.

In diesem Sinne gibt sich der Depot 15/7 e.V. folgende Satzung:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Depot 15/7 e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Eberbach und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein unterbreitet allen interessierten Bürgern insbesondere folgende Angebote:

  • a) soziale Begegnungsstätte
  • b) Kulturarbeit
  • c) Raum zur Umsetzung kreativer Ideen und eigener Interessen
  • d) Förderung sozialen Engagements und sozialer Kompetenzen
  • e) Interesse wecken an einer kritischen Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitischen Themen
  • f) außerschulische Bildung durch Workshops, Kurse und andere Angebote
  • g) Treffpunkt und Veranstaltungsort für diverse Veranstaltungen
  • h) finanzielle Förderung von kulturellen, sozialen und      
  • gemeinwohlorientierten Projekten

2. Zu diesem Zweck stellt der Verein vom Verein betriebene und unterhaltene Räumlichkeiten, Infrastruktur, Beratung und sonstige Unterstützung zur Verfügung.

 

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte" Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch das schriftliche Ausfüllen und Einreichen des Mitgliedschaftsantrages an den Vorstand sowie die Annahme des Mitgliedschaftsantrags durch den Vorstand.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben ein Anrecht, sich unter Wahrung der Vorgaben dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und unter Beachtung der Verantwortlichkeit des Vorstands in die Belange, Aufgaben und Organisation des Vereins aktiv einzubringen, insbesondere innerhalb der Mitgliederversammlung. Darüber hinaus können Mitglieder mit Genehmigung des Vorstands einzelne Aufgaben innerhalb des Vereins ehrenamtlich übernehmen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des       Vorstandsvorsitzenden kann die Mitgliederversammlung ein anderes anwesendes Mitglied zur Leitung der Versammlung benennen. Zudem bestimmt der Vorstandsvorsitzende einen Protokollführer.

2.) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien.
  • c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  • e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss/Kassenbericht
  • f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  • i) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
  • j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  • k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  • l) Wahl von zwei Kassenprüfern
  • m) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds (§ 4 Abs.4).

3.) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung per E-Mail genügt der Schriftform. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

4.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 34% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail einberufen werden.

5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben

6.) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch 2 Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand kann um bis zu drei zusätzliche Mitglieder durch Wahl der Mitgliederversammlung erweitert werden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und müssen Mitglieder des Vereins sein.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt, Tod oder Abwahl (§ 8 Abs.2 a) aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einzuberufen.

 

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern vom Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.